- BGH folgt dem EuGH: Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen
- Hersteller haften schon bei Fahrlässigkeit
- Kunden haben Aussicht auf Schadensersatz und pauschalen Ausgleich von 5-15 % des Kaufpreises
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26.06.2023 haben tausende Dieselfahrer Anspruch auf Schadensersatz. Damit wurde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.03.2023 bestätigt, wonach Autohersteller ihren Kunden Schadensersatz leisten müssen, wenn sie fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung – beispielsweise ein Thermofenster – eingebaut haben. Bisher war für Schadensersatzansprüche immer eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erforderlich. Geschädigte Dieselkunden können nun Zahlungen von bis zu 15 % des Kaufpreises verlangen.
Kleinwagen | Mittelklasse | Oberklasse | |
Gesamtlaufleistung | 250.000 km | 300.000 km | 350.000 km |
Kaufpreis | |||
Anteil Nutzungsentschädigung | |||
Rückerstattung |
Sie behalten Ihr Fahrzeug und erhalten eine Schadensersatzzahlung
(in der Regel nur bei einer Einigung möglich)
Unzulässige Thermofenster
Die Klage von Autobesitzern richtete sich gegen Audi, Mercedes-Benz und Volkswagen, da ihre Diesel-Pkw (Audi SQ5, Mercedes C-Klasse und VW Passat) nur bei bestimmten Außentemperaturen die Stickoxid-Grenzwerte einhalten. Bei extremen Temperaturen wird die Abgasreinigung jedoch gedrosselt. Diese Praxis, bei der der Abgasausstoß je nach Außentemperatur gesteuert wird, das sogenannte „Thermofenster“, wurde schon länger als unzulässige Abschalteinrichtung kritisiert. Die Autobauer argumentierten dagegen, Thermofenster dienten dem Motorschutz und seien daher erlaubt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte dies bisher auch akzeptiert. Der EuGH zog jedoch im Frühjahr 2023 enge Grenzen und erklärte, dass solche Abschalteinrichtungen nicht zulässig seien, wenn dadurch im Normalbetrieb die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte des Fahrzeugs überschritten werden.
BGH: Haftung für Thermofenster schon bei Fahrlässigkeit
Bisher war der BGH der Ansicht, dass Thermofenster keine “Schummelsoftware” seien, die die Kunden bewusst über den tatsächlichen Schadstoffausstoß täuschen. Daher waren die von der Außentemperatur beeinflussten Steuerungen der Abgasreinigung bisher auch kein Grund für Schadensersatzansprüche gegen die Autobauer. Der EuGH hatte jedoch entschieden, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen. Wenn Hersteller diese einbauen, kann eine Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit bestehen. Der BGH hat diese Linie nun bestätigt.
Schadensersatz für Kunden
Die Aussichten auf Schadensersatz sind jetzt vielversprechend. Dieselkunden müssen zwar nachweisen, dass ihr Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung wie ein Thermofenster enthält. Dann aber liegt es in der Verantwortung des Herstellers zu beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Da die Beweispflicht beim Autobauer liegt, haben die meisten Betroffenen sehr gute Chancen, eine finanzielle Entschädigung in Höhe von mehreren tausend Euro zu erhalten.
BGH: Anspruch bis zu 15 % vom Kaufpreis
Autofahrer, die beim Kauf des Fahrzeugs nicht wussten, dass es mit einem Thermofenster ausgestattet war, können nun einen pauschalen Ausgleich für den Wertverlust verlangen, der durch das Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters entstanden ist. Der BGH geht von einem Anspruch von 5 bis 15 % des Kaufpreises aus.
Wenn Sie in einer kostenfreien Erstberatung prüfen lassen möchten, ob auch Ihnen ein Anspruch zusteht, nehmen Sie gerne Kontakt zu unseren Anwälten auf, die seit Jahren im Dieselskandal erfolgreich tätig sind.
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Fragebogen zum Download
Die Kanzlei Dr. Ehlers bietet Betroffenen eine Prüfung individueller Ansprüche an. Ein Formular zur Kontaktaufnahme können Sie hier herunterladen. Über Kosten informieren wir, bevor diese entstehen.