Wir sind Ihre Anwaltskanzlei beim Thema Kündigungsschutz
Wer gekündigt wurde, kann sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Nur so sichert sich der Arbeitnehmer seine Rechte wie z. B. die mögliche Weiterbeschäftigung oder die Zahlung einer Abfindung. Wer nicht klagt, für den endet das Arbeitsverhältnis so wie vom Arbeitgeber gekündigt. Ob sich eine Klage gegen die Kündigung lohnt, hängt von individuellen Faktoren ab wie z. B. dem Gehalt, der Beschäftigungsdauer und der Unternehmensgröße des Arbeitgebers. Deshalb empfehlen wir, schnell eine kostenfreie Erstberatung zu nutzen, um sich gut informiert für oder gegen eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden.
Autor: Dr. André Ehlers, Anwalt für Arbeitsrecht
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst wird die Kündigung wirksam.
- Kündigungsschutzprozesse enden oft mit der Zahlung einer Abfindung, auch wenn das prozessuale Ziel einer Kündigungsschutzklage die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist.
- Prozesskosten beschränken sich erstinstanzlich auf die Kosten des eigenen Anwalts und ggf. auf Gerichtskosten. Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht kann die Kostenübernahme durch Prozesskostenhilfe geprüft werden.
Warum sollte gegen eine Kündigung geklagt werden?
Ohne Kündigungsschutzklage beendet eine Kündigung – ohne Wenn und Aber – das Arbeitsverhältnis. Eine solche Klage muss innerhalb einer Drei-Wochen-Frist vor dem Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird diese Frist verpasst, gilt auch eine ungerechtfertigte Kündigung gemäß § 7 KSchG „als von Anfang an wirksam“. Dies gilt selbst bei einer Kündigung, die schwere Mängel aufweist, z. B. weil das Kündigungsverbot einer Schwangeren missachtet wurde.
Was bringt eine Kündigungsschutzklage wirtschaftlich?
Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist – an sich – die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Tatsächlich enden aber viele Kündigungsschutzprozesse mit einer Einigung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Bei einer solchen gütlichen Einigung, auch “Vergleich” genannt, kann in der Regel auch gleich die Note des Arbeitszeugnisses festgelegt werden. Manchmal wird auch vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei voller Gehaltszahlung freigestellt wird oder dass noch ausstehende Lohn- und Gehaltsansprüche in eine Abfindung umgewandelt werden, wenn der Arbeitnehmer z.B. kurzfristig eine andere Beschäftigung findet (sogenannte Turboklausel bzw. Sprinterklausel).
Gründe für Zugeständnisse von Arbeitgebern
Arbeitgeber sind zu derartigen Zugeständnissen bereit, wenn sie befürchten müssen, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Die Folge eines verlorenen Arbeitsgerichtsprozesses können für Arbeitgeber erheblich sein. Wenn die Kündigung nämlich nicht rechtswirksam ist, bleibt es beim ursprünglichen Arbeitsverhältnis. Es besteht dann für den Arbeitgeber die Gefahr, für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens das Gehalt des Arbeitnehmers nachzahlen zu müssen, auch wenn dieser nicht gearbeitet hat. Dies wird auch als Verzugslohn bezeichnet. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat. Dazu muss er persönlich, zur rechten Zeit am rechten Ort und in der richtigen Art und Weise anbieten, die von ihm vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Zudem muss der Arbeitgeber einen erheblichen Prestigeverlust fürchten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nach dem gewonnenen Kündigungsschutzprozess plötzlich wieder bei der Arbeit auftaucht.
Je wahrscheinlicher also der Sieg des Arbeitnehmers und je größer der Wunsch des Arbeitgebers, gerade diesen Mitarbeiter loszuwerden, desto eher wird dieser Zugeständnisse von seinem Noch-Chef erwarten können. Hier lohnt es sich dann mal für den Arbeitnehmer, unbeliebt zu sein.
Wie kann ein Arbeitnehmer einen Arbeitsgerichtsprozess gewinnen?
Um gegen eine Kündigung erfolgreich vorzugehen muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage erhoben worden sein und es müssen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers vorliegen.
Bei einer fristlosen Kündigung wird oft darüber gestritten, ob ein hinreichender Anlass für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand.
Wurde die ordentliche, also fristgemäße Kündigung ausgesprochen, kann z. B. die Kündigungsfrist falsch berechnet sein. Die Kündigung muss zudem sozial gerechtfertigt sein (§1 KSchG), wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Der Arbeitgeber kann dann nicht willkürlich kündigen, sondern braucht handfeste personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe. Für den Arbeitgeber besteht dann immer die Gefahr, dass das Arbeitsgericht seine Gründe nicht anerkennt und die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis einerseits länger als 6 Monate bestanden hat (§1 Abs. 1 KSchG) und der Arbeitgeber andererseits mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden (§23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Kosten des Kündigungsschutzprozesses
Kann man kostenlos klagen?
Die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses können von einer Rechtsschutzversicherung oder durch staatlich gewährte Prozesskostenhilfe übernommen werden.
Wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht bestanden hat, übernimmt diese die Kosten des Klageverfahrens. Oft gilt eine Wartezeit von 3 Monaten, sodass Rechtsschutz nur gewährt wird, wenn der Versicherungsschutz bei Kündigung des Arbeitsvertrages schon drei Monate besteht. Eine nach Zugang der Kündigung abgeschlossene Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines Prozesses nicht.
Falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, aber der Arbeitnehmer kann die Kosten für den Kündigungsschutzprozess nicht selber aufbringen, kann von staatlicher Seite Prozesskostenhilfe gewährt werden, sodass die Kosten in Raten oder – bei sehr geringem Einkommen – auch gar nicht gezahlt werden müssen. Prozesskostenhilfe kann selbst oder durch einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht beantragt werden. Dieser Antrag ist mit keinen weiteren Kosten verbunden.
Welche Kosten entstehen im Kündigungsschutzprozess?
Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens setzen sich zusammen aus den Anwalts- und den Gerichtsgebühren. Deren Höhe hängt jeweils vom Gegenstandswert bzw. vom Streitwert ab. Für eine Klage gegen eine Kündigung wird in der Regel ein Streitwert von drei Bruttomonatsgehältern angenommen. Zusätzliche Vergütungen wie ein 13. Monatsgehalt werden anteilig hinzugerechnet. Wenn weitere Ansprüche geltend gemacht werden, kann das den Streitwert erhöhen. Beispiele: Der Arbeitnehmer klagt gleichzeitig auf die Rücknahme einer Abmahnung oder die Parteien einigen sich später im Prozess auf ein Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Note. Grundsätzlich gilt: Je höher der Streitwert, desto höher sind die Anwalts- und Gerichtskosten.
Zu den Gerichtskosten das Wichtigste vorab: Wenn sich die Parteien einigen, fallen keine Gerichtsgebühren an. Die weit überwiegende Zahl der Fälle wird so beendet. Kommt es aber doch zu einem Urteil, fallen gemäß Ziffer 8210 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) zwei Gerichtsgebühren an, die der Verlierer des Verfahrens tragen muss. Die detaillierte Höhe der Gerichtskosten ist in der Anlage 2 zum GKG geregelt.
Zusätzliche Kosten können beim Arbeitsgericht durch Sachverständige und Übersetzer anfallen.
Die eigenen Anwaltskosten muss jede Partei im Arbeitsgerichtsverfahren gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG selbst tragen, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Selbst bei einer ungerechtfertigten Kündigung kann der Arbeitnehmer also keine Erstattung seiner Anwaltskosten vom Arbeitgeber verlangen. Dafür besteht aber auch kein Risiko, dass der Arbeitnehmer die Kosten des Arbeitgebers tragen muss, falls die Klage erfolglos bleibt.